Stellungnahme des Erzbistums Vaduz zum

Vernehmlassungsbericht der Regierung zur Abänderung des Stiftungsrechts

(Art. 552-570 Des Personen- und Gesellschaftsrechts, PGR)”

vom 15. Juni 2004, RA 2004/1460

(Vernehmlassungsfrist: 29. Oktober 2004)







Sehr geehrter Herr Regierungschef

Sehr geehrte Frau Regierungschef-Stellvertreterin

Sehr geehrte Regierungsräte


Hiermit reiche ich von Seiten des Erzbistums Vaduz zum oben genannten Vernehmlassungsbericht der Regierung in Sachen Stiftungsrecht die folgende Stellungnahme ein.


1. Vorbemerkung

Aus den Landeszeitungen habe ich von der geplanten Änderung des Stiftungsrechts und von der Verlängerung der Vernehmlassungsfrist bis zum 29. Oktober 2004 erfahren und auf der Home-page der Landesverwaltung den Vernehmlassungsbericht mit der Vernehmlassungsvorlage eingesehen bzw. von dort ausgedruckt. Zudem haben uns liechtensteinische Rechtsanwälte und Treuhänder auf die für die katholische Kirche einschneidenden Änderungen aufmerksam gemacht.

In diesem Zusammenhang ist es mehr als bedenklich, feststellen zu müssen, dass kein Vertreter der katholischen Kirche in die Kommission zur Revision des Stiftungsrechts berufen oder von derselben zu den geplanten Änderungen angehört wurde, umso mehr, als im Vernehmlassungsbericht (S. 7) behauptet wird, dass “die involvierten Stellen und betroffenen Berufsverbände so weit als möglich in die massgeblichen Entscheidungen” mit einbezogen worden sind und “kontroverse Punkte in offenen Gesprächsrunden” diskutiert wurden. Bisher fand betreffend die Revision des liechtensteinischen Stiftungsrechts keinerlei Kontaktnahme der staatlichen Stellen mit Vertretern der kirchlichen Stiftungsaufsicht statt. Auch in der von der Regierung eingesetzten Arbeitsgruppe zur Erörterung des Verhältnisses von Staat und Kirche war die Novellierung des liechtensteinischen Stiftungsrechts kein Gesprächsgegenstand.

Das Fehlen bzw. die Unterlassung einer sachgerechten Aussprache zwischen staatlichen und kirchlichen Instanzen in der Frage der Revision der für die katholische Kirche massgeblichen Normen des liechtensteinischen Stiftungsrechts lässt sich meines Erachtens nicht mit dem in Art. 37 Abs. 2 der Landesverfassung genannten “vollen Schutz des Staates” für die katholische Kirche oder mit dem in Art. 38 der Landesverfassung zum Ausdruck gebrachten Prinzip der Einvernehmlichkeit vereinbaren, das - so Herbert Wille - auf alle “gemischten [scil. Staat und Kirche betreffenden] Belange Anwendung finden muss” (Herbert Wille, Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein, S. 168), wozu zweifelsfrei auch die kirchlichen Stiftungen im Fürstentum Liechtenstein zählen.

Das Ausbleiben eines Bemühens um Einvernehmlichkeit erstaunt umso mehr, als die katholische Kirche eine jahrhundertealte Tradition und Erfahrung im Bereich des Stiftungswesens besitzt und über ein entwickeltes und über Jahrhunderte bewährtes Stiftungsrecht verfügt (vgl. u.a. Codex Iuris Canonici can. 1299-1310; Heimerl Hans, Pree Helmuth, Handbuch des Vermögensrechts der katholischen Kirche, Regensburg 1993, v.a. S. 553-593), das bisher auch im Fürstentum Liechtenstein und im Bistum Chur bzw. Erzbistum Vaduz u.a. durch die Ausübung der kirchlichen Stiftungsaufsicht angewendet wurde und in der Rechtspraxis mit dem zur Zeit geltenden liechtensteinischen Stiftungsrecht (PGR) weitgehend in Einklang gebracht werden kann. Aufgrund von Art. 37 Abs. 2 und Art. 38 der Landesverfassung ist auch künftig ein Einklang zwischen staatlichem und kirchlichem Stiftungsrecht anzustreben, der im Bereich der kirchlichen Stiftung - nur um diese geht es in der vorliegenden Stellungnahme - mit dem Vernehmlassungsvorschlag arg in Mitleidenschaft gezogen würde, wie noch dargelegt wird.


2. Definition der kirchlichen Stiftung

Die Definition der kirchlichen Stiftung gemäss Vernehmlassungsvorschlag PGR als “eine Stiftung, die der Besorgung oder Förderung der unmittelbaren Heilsaufgabe der Kirche oder insbesondere deren karitativen Diensten und anderen mittelbaren kirchlichen Zwecken dient” (Art. 553 Abs. 1 neu) stellt mit der Erwähnung der “Heilsaufgabe” der Kirche einen von der katholischen Kirche in theologischer Hinsicht sehr geschätzten Bezug auf das Seelenheil und damit verbunden auf das ewige Leben des Menschen her. Die Definition kann jedoch als Rechtstext eines Staates in inhaltlicher und logischer Hinsicht nicht überzeugen. Denn in logischer Hinsicht ist die Summe der im neuen Vorschlag genannten möglichen Zwecke - kurz gesagt also unmittelbare kirchliche oder mittelbare kirchliche Zwecke - wiederum der in Art. 553 PGR genannte “kirchliche” Zweck, nun unterteilt in einen unmittelbaren und einen mittelbaren Teilbereich. Es ist also in der gewählten Formulierung keine inhaltliche Klärung gegenüber der geltenden Fassung erreicht, sondern gewissermassen eine tautologische Ausformulierung gewählt worden. Es ist zudem fraglich, ob sich ein säkularer Staat damit auseinanderzusetzen hat, was die “Heilsaufgabe” einer Kirche ist - für einen frommen Katholiken kann es eine Gebetsnacht, für einen fanatischen Muslim könnte es aber auch das Vorbereiten und Durchführen von Selbstmordattentaten zum Töten von so genannten Ungläubigen sein. Das “Heil” im Sinne der Aufgabe einer Kirche ist ein genuin übernatürlicher bzw. innerseelischer Vorgang, der sich naturgemäss dem Staat entzieht (Glaubens- und Gewissensfreiheit!). Der Staat muss sich wesensgemäss mit dem äusseren Handeln seiner Bürger befassen, was im Bereich der Religionsausübung in der Rechtssprache mit “Kult(us)” bzw. “Gottesdienst” wiedergegeben wird.

Falls eine genauere Umschreibung des Zwecks einer kirchlichen Stiftung erforderlich ist, wäre folgende Formulierung, die sich an die von der katholischen Kirche aufgestellten Zwecke des kirchlichen Vermögens (vgl. Codex Iuris Canonici, can. 1254 § 2) anlehnt, aber mit den entsprechenden Änderungen für jede anerkannte Religionsgemeinschaft zutreffend ist, sachgerechter:

 

Art. 553 Abs. 1: Eine kirchliche Stiftung im Sinne dieses Abschnittes ist eine Stiftung, die der Durchführung des Gottesdienstes, dem Unterhalt von Kirchenbediensteten und von Kultusobjekten, der Verkündigung der kirchlichen Lehre oder karitativen Werken dient.


Wenn es der Staat nicht für angezeigt hält, allen Religionsgemeinschaften die Möglichkeit zur Errichtung von Stiftungen zu gewähren, wäre - ähnlich wie im Bayrischen Stiftungsgesetz vom 19. Dezember 2001 (Art. 29) - eine Einschränkung auf die den genannten Zwecken der katholischen Kirche, der evangelisch-lutherischen und der evangelisch-reformierten Glaubensgemeinschaft gewidmeten Stiftungen denkbar, allerdings müsste wohl vorgängig auf Verfassungsebene die Frage einer Anerkennung von Religionsgemeinschaften generell geregelt werden. Der Vollständigkeit halber sei die in Art. 32 des Bayrischen Stiftungsgesetzes erfolgte Ausweitung auf alle Religionsgemeinschaften, die in Bayern Körperschaften öffentlichen Rechts sind, erwähnt.


3. Übersicht über die in der Vernehmlassungsvorlage vorgesehenen Änderungen

Die Vernehmlassungsvorlage bringt für die kirchlichen Stiftungen im Vergleich zur geltenden Rechtslage insbesondere folgende Änderungen:

1. Kirchliche Stiftungen würden künftig erst mit der Eintragung ins Öffentlichkeitsregister entstehen (vgl. Art. 555 neu im Vergleich zu Art. 557 Abs. 2 PGR). Eine Eintragung wäre also erforderlich (Art. 106 Abs. 2 neu). Bisher erlangen kirchliche Stiftungen ohne Eintragung ins Öffentlichkeitsregister das Recht der Persönlichkeit.

2. Kirchliche Stiftungen wären künftig nicht mehr von der Aufsicht der Regierung ausgenommen (Art. 564 neu im Vergleich zu Art. 564 Abs. 1 PGR). Daraus würde sich ergeben, dass jede kirchliche Stiftung auch eine unabhängige Revisionsstelle gemäss den gesetzlichen Vorgaben zu bestellen hätte (Art. 564 Abs. 4 neu), aber auch, dass jede Änderung des Stiftungszwecks von der Regierung genehmigt werden müsste.

3. Für die Errichtung einer kirchlichen Stiftung wäre künftig ein Treuhänder oder Rechtsanwalt beizuziehen.


Faktisch würde mit diesen Änderungen die eigenständige Rechtsfigur der kirchlichen Stiftung im liechtensteinischen Zivilrecht abgeschafft. Sie würde - mit Ausnahme ihrer Definition in Art. 553 Abs. 1 - in der gemeinnützigen Stiftung aufgehen.


4. Auf die in Art. 553 Abs. 1 enthaltene geänderte Definition der kirchlichen Stiftung (“eine Stiftung, die der Besorgung oder Förderung der unmittelbaren Heilsaufgabe der Kirche oder insbesondere deren karitativen Diensten und anderen mittelbaren kirchlichen Zwecken dient”) wurde oben schon eingegangen. Die bisherige Definition lautet: “Kirchliche Stiftungen im Sinne dieses Abschnittes sind zu kirchlichen Zwecken errichtete Stiftungen”.


4. Auswirkungen der vorgeschlagenen Gesetzesänderungen im Bereich der kirchlichen Stiftungen

Die Auswirkungen der vorgeschlagenen Gesetzesänderungen lassen sich am besten in der Anwendung auf die häufigste kirchliche Stiftung - die Messstifung - zeigen. Indem in der vorgeschlagenen Zweckbestimmung der kirchlichen Stiftung von der “Heilsaufgabe” der Kirche die Rede ist, wird damit ein zutreffender Hinweis darauf gegeben, dass die kirchliche Stiftung nicht einfachhin als gemeinnützige Stiftung verstanden werden kann. Denn sie kann durchaus partikuläre Interessen, jedoch nicht materieller bzw. irdischer, sondern geistiger bzw. übernatürlicher Art verfolgen. Das zeigt sich besonders deutlich in der Messstiftung, deren Zweck in der Regel das Seelenheil eines Verstorbenen ist. Jährlich werden im Fürstentum Liechtenstein knapp 100 neue Messstiftungen, üblicherweise mit einem Kapital von je CHF 500.- und einer Laufzeit von 25 Jahren errichtet. Die Stifter - meist sind es jene, die dies testamentarisch angeordnet haben, oder die Verwandten von Verstorbenen - bezwecken damit, dass jährlich eine hl. Messe für das Seelenheil der in der Messstiftung benannten Person(en) gefeiert wird. Die einzelnen Messstiftungen müssen vom Diözesanbischof genehmigt werden und werden in den Pfarreien in Stiftmessenfonds verwaltet. Der gemäss liechtensteinischem (Zivil-)Recht bestehende Kirchenrat sowie die kirchliche Stiftungsaufsicht (Diözesanbischof) überprüfen die Jahresrechnung. Es besteht hier - zumindest aus kirchlicher Sicht - keine Veranlassung, eine dritte Aufsichtsinstanz einzuführen, zumal im Kirchenrat bereits ein staatlich normiertes Gremium für diese Aufgabe bestellt ist.

Würde der Vernehmlassungsvorschlag umgesetzt, müsste - da Liechtenstein keine Unterscheidung selbständiger und unselbständiger Stiftungen kennt - jede dieser Messstiftungen unter Beizug eines Treuhänders oder Rechtsanwalts errichtet und ins Öffentlichkeitsregister eingetragen werden. Es bräuchte eine unabhängige Revisionsstelle, wobei man aufgrund des geringen Vermögens den Antrag an die Regierung stellen könnte, von der Bestellung einer unabhängigen Revisionsstelle befreit zu werden. Der bürokratische Aufwand, der durch die Anwendung der Vernehmlassungsvorlage entstehen würde, wäre völlig unverhältnismässig, ganz abgesehen von Fragen der Glaubensfreiheit und des Persönlichkeitsschutzes: Will oder muss die Regierung oder ein Treuhänder wissen, wer eine Messstiftung errichtet oder nicht? Als Ausweg bliebe wohl nur, den Sitz der Messstiftungen ins benachbarte deutschsprachige Ausland zu verlegen, wo die kirchlichen Stiftungen von extensiven staatlichen Auflagen im Sinne des Vernehmlassungsvorschlags ausgenommen sind (vgl. Schweiz: ZGB Art. 87; Österreich: Bundes-, Stiftungs- und Fondsgesetz von 1974, § 1). Schliesslich sei noch darauf hingewiesen, dass auch jede Änderung des Stiftungszweckes, also beispielsweise die Beifügung eines nachverstorbenen Ehepartners zu einer bestehenden Messstiftung oder die Reduktion von Messstiftungen, von der Regierung genehmigt werden müsste (aus diesem Grund sieht Art. 567 Art. 1 PGR eine Ausnahme der kirchlichen Stiftungen bei der Umwandlung vor). Ein ähnlicher Befund ergibt sich bei den kirchlichen Gebäuden auf Pfarreiebene, die als Stiftungen errichtet sind bzw. im Besitz von Stiftungen stehen (Kirchengebäude, Pfarrhäuser - z.B. Pfarreistiftung Schaan, Kirchenstiftung Triesen). Auch hier ist eine ganz besondere Sachlage zu berücksichtigen, welcher die Änderungen bezüglich des kirchlichen Stiftungsrechts im Vernehmlassungsvorschlag nicht gerecht werden. Diese typischen kirchlichen Stiftungen zeigen, dass es nicht sachgerecht ist, die kirchliche Stiftung der gemeinnützigen Stiftung gleichzusetzen.

Mit anderen Worten: Aus dem oben dargestellten Sachverhalt ergibt sich, dass es begründet war und ist, dass das jetzt geltende PGR für die kirchliche Stiftung eine von den gemeinnützigen Stiftungen teilweise abweichende rechtliche Regelung kannte und kennt. Das jetzt geltende PGR hat bei den besonderen Normen für die kirchlichen Stiftungen insbesondere die Messstiftung als mit Abstand häufigste Stiftung vor Augen. Die faktische Gleichbehandlung der kirchlichen Stiftung mit den gemeinnützigen Stiftungen im Vernehmlassungsvorschlag führt zu einer unpraktikablen Lösung für diese auch in Liechtenstein häufig vorkommende Stiftungsform. Die Beibehaltung der bisherigen materiellen Regelung ist dringend angezeigt.

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass der Vernehmlassungsentwurf bezüglich der kirchlichen Stiftungen die seit Jahrhunderten gewachsene und bewährte Praxis der kirchlichen Stiftungen nicht sachgemäss bzw. überhaupt nicht beachtet, indem er sie in jedem Punkt (ausgenommen den “Heilsbezug” in der Zweckbestimmung) der gemeinnützigen Stiftung gleichstellt. Insbesondere werden die im bisherigen PGR hinsichtlich der kirchlichen Messstiftungen in sachgerechter Weise vorliegenden und auch im Stiftungsrecht der Schweiz, Österreichs und Deutschlands der Sache nach vorhandenen Eigennormen für die kirchlichen Stiftungen zur Gänze aufgehoben, und es wird eine diesbezüglich nicht praktikable Regelung vorgeschlagen. Ginge es im Vernehmlassungsvorschlag darum, einem allfälligen Missbrauch der Rechtsfigur “kirchliche Stiftung” durch nichtkirchliche Träger vorzubeugen, könnte dies in einfacher Weise dadurch erreicht werden, dass kirchliche Stiftungen nur mit Zustimmung der betreffenden Kirche im Öffentlichkeitsregister eingetragen oder hinterlegt werden können (ähnlich Art. 30 des Bayrischen Stiftungsrechts).

Anhand des oben dargestellten Sachverhalts ersuche ich die Regierung, bei der Revision des Stiftungsrechts bezüglich der kirchlichen Stiftungen für die Beibehaltung der jetzt geltenden Rechtslage besorgt zu sein und die im Vernehmlassungsvorschlag getätigten Neuerungen rückgängig zu machen sowie das in der Verfassung vorgesehene Prinzip der Einvernehmlichkeit in der Regelung der gemischten Belange von Staat und Kirche auch bei der Frage einer Änderung des die kirchlichen Stiftungen betreffenden staatlichen Rechts durch entsprechende Taten zu würdigen. Es wäre mehr als befremdend, wenn gerade das Fürstentum Liechtenstein in einem Bereich, in welchem die kirchliche Autonomie bisher respektiert wurde und wird, eine rückschrittliche und anstössige Gesetzgebung vornehmen würde, die den Beigeschmack einer staatlichen Bevormundung hätte. Gerade die katholische Kirche kann ja stets darauf hinweisen, dass sie eine allen zugängliche Rechtsordnung besitzt und dass es innerhalb derselben bei allfälligen Missbräuchen oder Verstössen in den betreffenden Rechtsbereichen Beschwerdemöglichkeiten und Gerichtsverfahren gibt.

 

Mit den besten Segenswünschen und mit freundlichen Grüssen


                                                                                    Wolfgang Haas, Erzbischof von Vaduz