Erzbistum Vaduz
Fürstentum Liechtenstein

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Päpstliche Bulle zur Errichtung des Erzbistums Vaduz (Liechtenstein)




Johannes Paulus, Bischof,
Diener der Diener Gottes,

zum immerwährenden Andenken


Um noch mehr für das geistliche Wohl der Gläubigen zu sorgen, schien es Uns angebracht, das Gebiet des Dekanates Liechtenstein vom Bistum Chur zu trennen und ebendort ein neues Erzbistum zu errichten, das Vaduz zu heissen Wir beschlossen haben, wobei es mit den Grenzen des genannten Dekanates umschrieben und Uns unmittelbar unterstellt ist. Den Sitz des neuen Erzbistums legen Wir in den Hauptort Vaduz und erheben die dort vorhandene zu Ehren des heiligen Florinus Gott geweihte Kirche zur Kathedrale, und zwar mit den zuerkannten Rechten und Privilegien, wie sie solchen Gotteshäusern zukommen. Dem jeweiligen Erzbischof von Vaduz gewähren Wir die Auszeichnungen, Vorrechte und Rechte und überbinden ihm die Lasten und Pflichten, welcher sich die übrigen Ortsoberhirten erfreuen und worauf sie verpflichtet sind. Damit der Hirte des errichteten Erzbistums in seiner Leitung eine wirksame Hilfe nutzen kann, soll ein Konsultorenkollegium nach Massgabe des allgemeinen Rechtes eingerichtet werden. Für den angemessenen und würdigen Unterhalt des Vorstehers der neuen Erzdiözese möge Vorsorge getroffen werden durch Einkünfte der Kurie, durch Spenden der Gläubigen und durch den Anteil, der ihr zukommt aus der Teilung, wie sie nach Kanon 122 des Kirchenrechts vorgenommen werden muss von den Gütern, die bislang zum Churer Bischöflichen Tafelgut gehörten. Was die Einrichtung eines Priesterseminars betrifft, sollen die Vorschriften des allgemeinen Rechtes eingehalten werden, wobei die Weisungen der Kongregation für das katholische Bildungswesen vor Augen zu halten sind. Wo es tunlich ist, sollen ausgewählte Priesteramtskandidaten zur Heranbildung in den philosophischen und theologischen Disziplinen und auch Priester zur Vervollständigung der Studien nach Rom geschickt werden. Sobald die Errichtung des Erzbistums Vaduz verwirklicht ist, sollen ohne weiteres jene Priester als dieser Teilkirche eingegliedert betrachtet werden, die in diesem Gebiet ein kirchliches Amt innehaben; die übrigen Geistlichen und Priesteramtskandidaten jedoch bleiben in jenem Bistum inkardiniert oder werden dort inkardiniert, wo sie ihren rechtlichen Wohnsitz haben. Die Urkunden und Schriftstücke aber, welche das neugegründete Erzbistum, seine Geistlichen, Gläubigen und allenfalls zeitliche Güter betreffen, sollen von der Kurie in Chur rechtmässig an die Kurie von Vaduz übermittelt und dort im Archiv verwahrt werden. Um all das auszuführen, delegieren Wir den ehrwürdigen Bruder Oriano Quilici, Titularerzbischof von Tabla, Nuntius im Fürstentum Liechtenstein, und geben ihm alle notwendigen und geeigneten Vollmachten, die er auch mit derselben Wirkung einem anderen in kirchlicher Würde Stehenden subdelegieren kann, und zwar mit der Auflage, sobald als möglich der Kongregation für die Bischöfe eine beglaubigte Urkunde über die durchgeführte Handlung zu schicken. Schliesslich wollen Wir, dass dieses Unser Schreiben, dem nichts entgegensteht, jetzt und künftighin gelten soll.

Gegeben zu Rom, bei Sankt Peter, am zweiten Dezember, im Jahre des Herrn eintausendneunhundert und siebenundneunzig, im zwanzigsten Jahre Unseres Pontifikates.


Papst Johannes Paul II.


Eugenius Sevi, Apostolischer Protonotar
Marcellus Rossetti, Apostolischer Protonotar