Päpstliche Bulle zur Errichtung des Erzbistums
Vaduz (Liechtenstein)
Johannes Paulus, Bischof,
Diener der Diener Gottes,
zum immerwährenden Andenken
Um noch mehr für das geistliche Wohl der Gläubigen zu sorgen,
schien es Uns angebracht, das Gebiet des Dekanates Liechtenstein
vom Bistum Chur zu trennen und ebendort ein neues Erzbistum zu
errichten, das Vaduz zu heissen Wir beschlossen haben, wobei es
mit den Grenzen des genannten Dekanates umschrieben und Uns unmittelbar
unterstellt ist. Den Sitz des neuen Erzbistums legen Wir in den
Hauptort Vaduz und erheben die dort vorhandene zu Ehren des heiligen
Florinus Gott geweihte Kirche zur Kathedrale, und zwar mit den
zuerkannten Rechten und Privilegien, wie sie solchen Gotteshäusern
zukommen. Dem jeweiligen Erzbischof von Vaduz gewähren Wir die
Auszeichnungen, Vorrechte und Rechte und überbinden ihm die Lasten
und Pflichten, welcher sich die übrigen Ortsoberhirten erfreuen
und worauf sie verpflichtet sind. Damit der Hirte des errichteten
Erzbistums in seiner Leitung eine wirksame Hilfe nutzen kann,
soll ein Konsultorenkollegium nach Massgabe des allgemeinen Rechtes
eingerichtet werden. Für den angemessenen und würdigen Unterhalt
des Vorstehers der neuen Erzdiözese möge Vorsorge getroffen werden
durch Einkünfte der Kurie, durch Spenden der Gläubigen und durch
den Anteil, der ihr zukommt aus der Teilung, wie sie nach Kanon
122 des Kirchenrechts vorgenommen werden muss von den Gütern,
die bislang zum Churer Bischöflichen Tafelgut gehörten. Was die
Einrichtung eines Priesterseminars betrifft, sollen die Vorschriften
des allgemeinen Rechtes eingehalten werden, wobei die Weisungen
der Kongregation für das katholische Bildungswesen vor Augen zu
halten sind. Wo es tunlich ist, sollen ausgewählte Priesteramtskandidaten
zur Heranbildung in den philosophischen und theologischen Disziplinen
und auch Priester zur Vervollständigung der Studien nach Rom geschickt
werden. Sobald die Errichtung des Erzbistums Vaduz verwirklicht
ist, sollen ohne weiteres jene Priester als dieser Teilkirche
eingegliedert betrachtet werden, die in diesem Gebiet ein kirchliches
Amt innehaben; die übrigen Geistlichen und Priesteramtskandidaten
jedoch bleiben in jenem Bistum inkardiniert oder werden dort inkardiniert,
wo sie ihren rechtlichen Wohnsitz haben. Die Urkunden und Schriftstücke
aber, welche das neugegründete Erzbistum, seine Geistlichen, Gläubigen
und allenfalls zeitliche Güter betreffen, sollen von der Kurie
in Chur rechtmässig an die Kurie von Vaduz übermittelt und dort
im Archiv verwahrt werden. Um all das auszuführen, delegieren
Wir den ehrwürdigen Bruder Oriano Quilici, Titularerzbischof von
Tabla, Nuntius im Fürstentum Liechtenstein, und geben ihm alle
notwendigen und geeigneten Vollmachten, die er auch mit derselben
Wirkung einem anderen in kirchlicher Würde Stehenden subdelegieren
kann, und zwar mit der Auflage, sobald als möglich der Kongregation
für die Bischöfe eine beglaubigte Urkunde über die durchgeführte
Handlung zu schicken. Schliesslich wollen Wir, dass dieses Unser
Schreiben, dem nichts entgegensteht, jetzt und künftighin gelten
soll.
Gegeben zu Rom, bei Sankt Peter, am zweiten Dezember, im Jahre
des Herrn eintausendneunhundert und siebenundneunzig, im zwanzigsten
Jahre Unseres Pontifikates.
Papst Johannes Paul II.
Eugenius Sevi, Apostolischer Protonotar
Marcellus Rossetti, Apostolischer Protonotar