An die Regierung

des Fürstentums Liechtenstein

Ressort Präsidium

Regierungsgebäude

9490 Vaduz

 

9488 Schellenberg, 10. November 2008

EB Prot. Nr. 92/2008

 

 

 

 

Stellungnahme seitens des Erzbistums Vaduz betreffend die Neuordnung des Verhältnisses von Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

 



 

 

Sehr geehrter Herr Regierungschef

Sehr geehrte Mitglieder der Regierung des Fürstentums Liechtenstein

 

Die Vernehmlassungsfrist in Sachen „Vernehmlassungsbericht der Regierung betreffend Neuordnung des Staatskirchenrechts" ist auf den 14. November 2008 festgelegt. In diesem Zusammenhang nehme ich seitens des Erzbistums Vaduz wie folgt Stellung:

Nachdem schon bald nach Errichtung des Erzbistums Vaduz unsererseits die vertragliche Lösung der Frage des Verhältnisses von Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein im Vordergrund stand und nachdem in jüngster Zeit seitens des Apostolischen Stuhles Verhandlungen für die Gestaltung dieses Verhältnisses angeregt wurden und somit von höchster kirchlicher Stelle ein Konkordatsangebot besteht, ist die Position der katholischen Kirche zur gegenständlichen Angelegenheit klar zum Ausdruck gebracht. Es kann also für unsere Kirche nicht um die Schaffung eines einseitig durch den Staat erlassenen Religionsgesetzes gehen; in gewissem Sinne würde dadurch - sozusagen anachronistisch - die bisherige „Landeskirche" (deskriptiv gemeint: Kirche des Landes Liechtenstein, dessen Bevölkerung grossmehrheitlich der katholischen Kirche angehört) zur „Staatskirche" (definierend verstanden: römisch-katholische Religionsgemeinschaft mit öffentlich-rechtlichem Status) mutieren. Es muss vielmehr in einvernehmlicher Weise ein partnerschaftliches Vertragswerk geschaffen werden, welches die einem Konkordat eigene Materie objektiv und für beide Seiten verbindlich regelt. Diesbezügliche Beispiele aus jüngerer Zeit belegen, dass hierbei die sich berührenden Bereiche von Staat und Kirche in Anerkennung der je eigenen Selbstbestimmung und der jeweiligen Zuständigkeiten auf sachgerechte und angemessene Weise reguliert werden können.

Schon in meinem Vortrag beim Symposium des Liechtenstein-Instituts vom 25. bis 27. März 1999 in Bendern, bei dem es um grundsätzliche und aktuelle Probleme des Verhältnisses von Staat und Kirche ging, habe ich geäussert: „Die einseitige staatliche Regelung von religionsrechtlichen Fragen - das sogenannte Staatskirchenrecht - soll sich aus der Sicht des Zweiten Vaticanums auf ein Minimum beschränken, d.h. auf das Garantieren der gerechten Erfordernisse der öffentlichen Ordnung. Würde die angestrebte Neuregelung des Verhältnisses von katholischer Kirche und Fürstentum Liechtenstein nur auf staatsrechtlichem Weg vollzogen, würde das dem Verständnis der katholischen Kirche nicht entsprechen. ... Wir müssen gemeinsam den Mut und wohl auch die Demut zu einer institutionellen Trennung von Kirche und Staat und zu einer partnerschaftlichen, d.h. zu einer möglichst in einem völkerrechtlichen Vertrag geregelten Klärung des Verhältnisses von Kirche und Staat haben." Dem ist auch heute grundsätzlich nichts Neues hinzuzufügen. Daher sei hier nochmals klar festgehalten, dass für die römisch-katholische Kirche - und dieser gehören, soweit mir bekannt ist, auch sämtliche Entscheidungsträger der staatlichen und kommunalen Institutionen bzw. Instanzen unseres Landes (Fürstenhaus, Landtag, Regierung, Vorsteherschaft, Gemeinderäte) an - ein Eintreten auf die mit dem genannten Vernehmlassungsbericht der Regierung des Fürstentums Liechtenstein anvisierte und projektierte „Neuordnung des Staatskirchenrechts" nicht in Betracht kommen kann.

Das da und dort vorgebrachte Argument, eine vertragliche Regelung schaffe eine neue Nähe zur Kirche, erweist sich als Scheinargument, da es bei einer konkordatären Lösung gerade um ein Ernstnehmen der gegenseitigen Autonomie geht, die auf der Anerkennung einer sachgerechten Distanz beruht. Ebenso ist es falsch, wenn behauptet wird, ein Konkordat mit der katholischen Kirche würde andere Konfessionen oder Religionsgemeinschaften benachteiligen. Grundsätzlich steht ja der Vertragsweg jeder Konfession oder Religionsgemeinschaft offen.

In der Erwartung, dass staatlicherseits die in vieler Hinsicht bedeutungsvollen Chance zum Abschluss einer völkerrechtlichen Vereinbarung (Konkordat) zwischen dem Apostolischen Stuhl und dem Staat Liechtenstein wahrgenommen wird, grüsse ich Sie mit den besten Segenswünschen.

 

 

Wolfgang Haas

Erzbischof von Vaduz

 

 

Kopie an:

S.D. Fürst Hans-Adam II. von und zu Liechtenstein, Schloss Vaduz, 9490 Vaduz

S.D. Erbprinz Alois von und zu Liechtenstein, Schloss Vaduz, 9490 Vaduz

Herrn Landtagspräsidenten Klaus Wanger, Landtagsgebäude, 9490 Vaduz

S.E. Msgr. Francesco Canalini, Apostolischer Nuntius, Thunstr. 60, 3000 Bern 6

Bürgermeister/Vorsteher der Gemeinden des Fürstentums Liechtenstein