Im folgenden wird
die Vereinbarung mit der Gemeinde Vaduz dokumentiert. Die Vereinbarungen
mit den Gemeinden Eschen, Gamprin, Mauren, Ruggell, Schaan, Schellenberg
und Triesenberg sind inhaltlich gleichlautend.
Vereinbarung
zwischen der
Gemeinde Vaduz und dem Erzbistum Vaduz
betreffend
die Anstellung von Religionslehrkräften
an den Primarschulen
der Gemeinde Vaduz
Art. 1
Garantie des Religionsunterrichts
1)
Der katholische Religionsunterricht in der Primarschule ist ordentliches
Unterrichtsfach. Er ist für alle Schüler römisch-katholischer Konfession
verpflichtend. Voraussetzung für die Erteilung des Religionsunterrichts
ist, dass die Klassengrösse bzw. Mindestrichtzahl von 6 Schülern erreicht
wird. Ist das nicht der Fall, sind entsprechende organisatorische
Massnahmen wie bspw. die Klassenzusammen-legung oder über den Schulbezirk
gehende Zusammenarbeitsvereinbarungen zu treffen, dass wiederum die
Mindestzahl von 6 Schülern erreicht wird.
2)
Eine Abmeldung vom Religionsunterricht hat durch die Erziehungsberechtigten
zu erfolgen:
- für einen
Tag bei der Klassenlehrperson, welche umgehend die Religionslehrkraft
informiert
- bei längerer
Absenz durch schriftliche Meldung an die Gemeinde, welche die Religionslehrkraft
informiert
- bei grundsätzlicher
Abmeldung vom Religionsunterricht durch schriftliche Meldung an die
Gemeinde, welche den Gemeindeschulrat, das Schulamt und den Pfarrer
informiert.
3) Der Unterricht erfolgt
nach der vom Land festgesetzten Stundentafel.
4) Die Religionslehrkraft
hat mit den Erziehungsberechtigten der Schüler in geeigneter Form
zusammen zu arbeiten.
Art. 2 Erteilen von Religionsunterricht
durch die Pfarrgeistlichen
1) Die von der Gemeinde
angestellten Pfarrgeistlichen (Pfarrer und Kaplan/Pfarrvikar, Diakon)
erteilen an den Primarschulen Vaduz Religionsunterricht in dem Umfang,
wie er für sie vertraglich vorgesehen oder ortsüblich ist.
2) Voraussetzung für die
Erteilung des Religionsunterrichts ist neben der entsprechenden theologischen
Fachausbildung der Nachweis einer pädagogischen und methodisch-didaktischen
Qualifikation, die mindestens einer Katecheten-ausbildungentspricht.
Die kirchliche Lehrerlaubnis gilt bei Pfarrern, Kaplänen/Pfarrvikaren
und Diakonen der Pfarreien des Erzbistums Vaduz mit der erzbischöflichen
Ernennung für dieses pfarrliche Amt als gegeben.
3) Pfarrgeistliche, die
nicht über die pädagogische und methodisch-didaktische Qualifikation
verfügen, müssen die entsprechende Qualifikation baldmöglichst, jedoch
spätestens innerhalb drei Jahren, nachholen.
Art. 3 Auswahl und Anstellung der weiteren
Religionslehrkräfte
1) Die weiteren Religionslehrkräfte
für die Primarschule werden vom Pfarrer der Gemeinde zur Anstellung
vorgeschlagen. Vor der Einreichung des Vorschlags erkundigt sich der
Pfarrer beim Gemeindevorsteher, ob dieser auch Kandidaten benennen
möchte.
2) Ebenfalls vorgängig der
Einreichung des Vorschlags ist der Pfarrer um die Erteilung der kirchlichen
Lehrerlaubnis durch den Erzbischof von Vaduz besorgt, die für eine
Anstellung Voraussetzung ist.
3) Die Schulleitung meldet
dem Pfarrer frühzeitig über die Gemeinde den Bedarf an zusätzlichen
Religionslehrkräften für die Primarschule.
4) Die Zuteilung der Klassen
bzw. Unterrichtsstunden an die einzelne Religionslehrkraft erfolgt
durch den Pfarrer nach Anhörung der Religionslehrkräfte.
5) Voraussetzung für die
Erteilung des Religionsunterrichts ist eine genügende theologische
Ausbildung, der Nachweis einer pädagogischen und methodisch-didaktischen
Qualifikation sowie die kirchliche Lehrerlaubnis.
6) Vor
dem allfälligen Entzug einer kirchlichen Lehrerlaubnis ist ein vermittelndes
Gespräch zwischen der betroffenen Religionslehrkraft, dem Erzbischof
oder seinem Vertreter und dem Pfarrer zu führen. Ist das Gespräch
erfolglos, ist die Gemeinde mit Angabe des Grundes für den beabsichtigten
Entzug der kirchlichen Lehrerlaubnis zu informieren und zu einer Stellungnahme
einzuladen. Im Falle des Entzugs der kirchlichen Lehrerlaubnis kann
die Religionslehrkraft die Rechtsmittel gemäss Kirchenrecht ergreifen.
Wird die kirchliche
Lehrerlaubnis vom Erzbischof entzogen, so kann die Gemeinde für die
betroffene Religionslehrkraft die Anstellung für den katholischen
Religionsunterricht nicht mehr aufrecht erhalten.
7) Wird eine Erlaubnis zur
Erteilung von Religionsunterricht auf bestimmte Zeit erteilt, so erlischt
die Berechtigung ohne weiteres nach Ablauf des genannten Endtermins.
Für eine Wiederaufnahme des Unterrichts gelten die Bestimmungen von
Art. 3 Abs. 1) und 2). Ohne triftige Gründe darf die neue Lehrerlaubnis
nicht verweigert werden.
Art. 4 Stundenplan
Der Stundenplan wird von der Schulleitung erstellt.
Wünsche der Religionslehrkräfte betreffend Stundenplangestaltung werden
nach Möglichkeit berücksichtigt.
Art. 5 Lehrplan und Lehrmittel
1) Der Lehrplan wird gemäss
Schulgesetz vom Erzbistum Vaduz erlassen und von der Regierung bekannt
gemacht.
2) Der Erzbischof legt den
Lehrplanentwurf vor dem Erlass der Gemeinde, den Pfarrgeistlichen,
dem Schulamt sowie den Religionslehrkräften zur Vernehmlassung vor.
3) Lehrmittel für den katholischen
Religionsunterricht bedürfen der Approbation durch den Erzbischof
sowie der Zulassung der Regierung.
4) Die Kosten für die Lehrmittel
werden, gemäss den für die Primarschulen geltenden Richtlinien, von
der Gemeinde übernommen.
5) Die approbierten Lehrmittel
werden im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgelistet. Dieser Anhang
bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrags. Aus der Bestandsliste
können ohne gegenseitiges Einvernehmen der Vertragsparteien keine
approbierten Lehrmittel gestrichen sondern solche nur ergänzt werden,
um eine möglichst breite Auswahl zu gewährleisten. Die Religionslehrkräfte
können beim Erzbischof die Approbation der Lehrmittel beantragen.
Eine Ablehnung von Religions-lehrmitteln ist durch den Erzbischof
schriftlich zu begründen.
Art. 6 Kirchliche Aufsicht
1) Die Aufsicht über den
Religionsunterricht durch den Erzbischof umfasst den Inhalt des Religionsunterrichts
und die Art und Weise seiner Erteilung, soweit diese Auswirkungen
auf die Vermittlung des Inhalts haben kann.
2) Die Aufsicht über die
Religionslehrkräfte erfolgt durch den Pfarrer, im Sinne einer Oberaufsicht
durch den Erzbischof von Vaduz bzw. durch Beauftragte des Erzbistums
Vaduz.
3) Die kirchlichen Aufsichtsorgane
setzen sich vor Schulbesuchen rechtzeitig mit den Religionslehrkräften
in Verbindung. Im Anschluss an den Schulbesuch tauschen die kirchlichen
Aufsichtsorgane mit den Religionslehrkräften ihre im Unterricht gewonnenen
Erfahrungen aus.
Art. 7 Staatliche Aufsicht
Die Aufsicht der Gemeinde erfolgt im Rahmen der staatlichen
Gesetze, unbeschadet der kirchlichen Lehre und der kirchlichen Aufsicht.
Zwecks Überprüfung der pädagogischen Voraussetzungen für die Erteilung
des Religionsunterrichts steht es den Gemeinden frei, das Schulamt
mit einer Inspektion zu beauftragen.
Art. 8 Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
1) Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung
in Kraft.
2) Sie kann von beiden Vertragspartnern
mit einjähriger Frist durch eingeschriebenen Brief auf Ende eines
Schuljahres gekündigt werden.
3) Nach Abschluss der Vereinbarung
wird diese im offiziellen Publikationsorgan des Erzbistums Vaduz und
gemäss Gemeindegesetz bekannt gemacht.
Vaduz,
30. Juni 2004
Für die Gemeinde Vaduz
gez. lic. oec. Karlheinz Ospelt, Bürgermeister
Vaduz, 21. Juni 2004
Für das Erzbistum Vaduz
gez. + Wolfgang Haas, Erzbischof von Vaduz
gez.
Christian Fry, canc. archiep.
EB Prot. Nr. 60/2004
ANHANG:
Lehrmitelliste