Erzbistum Vaduz
Fürstentum Liechtenstein

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Vereinbarung

 

betreffend den katholischen Religionsunterricht

an den öffentlichen weiterführenden Schulen (Ober- und Realschule, Gymnasium) des Fürstentums Liechtenstein

 

 

zwischen

 

der Regierung des Fürstentums Liechtenstein,

vertreten durch Regierungschef Otmar Hasler

 

und

 

dem Erzbistum Vaduz,

vertreten durch S.E. Erzbischof Msgr. Wolfgang Haas

 

 

Präambel

Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und das Erzbistum Vaduz schliessen, vorbehaltlich einer allfälligen Neuregelung des Verhältnisses zwischen Staat und Religionsgemeinschaften bzw. der staatskirchenrechtlichen Ordnung in Liechtenstein und einer damit einhergehenden umfassenden vertraglichen Regelung der Zusammenarbeit von Staat und Erzbistum in gemeinsamen Belangen, die nachfolgende Vereinbarung über den Religionsunterricht an den Ober- und Realschulen sowie am Gymnasium.

 

Berufsbezeichnungen wie "Schüler" oder "Lehrer" schliessen Angehörige beiderlei Geschlechts ein.

 

 

Art. 1

Garantie des Religionsunterrichts

 

1) Der katholische Religionsunterricht ist an den Ober- und Realschulen sowie am Liechtensteinischen Gymnasium Wahlpflichtfach.

 

2) In den genannten Schulen gilt die folgende Lektionentafel (Anzahl Lektionen pro Woche) in Bezug auf den katholischen Religionsunterricht:

    1.-2. Stufe der Ober- und Realschule   2 Lektionen

    3.-4. Stufe der Ober- und Realschule   1 Lektion

    1.-3. Stufe Gymnasium                         2 Lektionen

    4. Stufe Gymnasium                             2 Lektionen

    7. Stufe Gymnasium                             2 Lektionen

 

3) Bei einer Klassengrösse bzw. Mindestzahl von 6 Schülern wird der katholische Religionsunterricht nach oben stehender Lektionentafel erteilt. Bei einer Mindestzahl von 4 Schülern wird eine Lektion pro Woche erteilt; eine allenfalls vorgesehene zweite Lektion entfällt.

 

4) In Bezug auf die Notengebung gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Fürstentums Liechtenstein.

 

Art. 2

Teilnahme

 

1) In der Ober- und Realschule sowie am Gymnasium gilt als jeweils für ein Schuljahr angemeldet, wer zu Beginn des Schuljahres das Wahlpflichtfach katholischer Religionsunterricht wählt.

 

2) Die Entscheidung über die Teilnahme am katholischen Religionsunterricht treffen in der Ober- und Realschule sowie in der 1. bis 4. Stufe des Gymnasiums die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Schülers. In der 7. Stufe des Gymnasiums entscheiden die Schüler über die Teilnahme am katholischen Religionsunterricht.

 

 

Art. 3

Abmeldung

 

In der Ober- und Realschule sowie am Liechtensteinischen Gymnasium ist eine Abmeldung vom Wahlpflichtfach katholischer Religionsunterricht während des Schuljahres nicht möglich.

 

 

Art. 4

Qualifikation der Religionslehrer

 

1) Der katholische Religionsunterricht wird gemäss Art. 16 Abs. 4 der Landesverfassung durch die Organe der katholischen Kirche erteilt.

 

2) Voraussetzung für die Erteilung des Religionsunterrichts an der Ober- und Realschule sowie am Gymnasium ist neben der entsprechenden theologischen Fachausbildung der Nachweis einer pädagogischen und methodisch-didaktischen Qualifikation gemäss Schulgesetz sowie die kirchliche Lehrerlaubnis.

 

3) Religionslehranwärter, die nicht über die pädagogische und methodisch-didaktische Qualifikation verfügen, können für den katholischen Religionsunterricht an der Ober- und Realschule sowie am Liechtensteinischen Gymnasium provisorisch angestellt werden, wenn sie die entsprechende Qualifikation nachträglich innert drei Jahren erwerben und kein Religionslehranwärter zur Verfügung steht, der über die entsprechende Qualifikation bereits verfügt.

 

 

Art. 5

Auswahl und Anstellung der Religionslehrer

 

1) Die Religionslehrer der Ober- und Realschulen sowie des Gymnasiums werden auf Vorschlag des Erzbistums Vaduz vom Land angestellt.

 

2) Das Schulamt meldet dem Erzbistum Vaduz rechtzeitig den Bedarf an Religionslehrern für die Ober- und Realschulen sowie für das Gymnasium.

 

3) Läuft eine kirchliche Lehrerlaubnis ab oder wird sie von der Kirche entzogen, kann das Land den betroffenen Religionslehrer nicht mehr für den katholischen Religionsunterricht einsetzen. Die Kirche informiert das Schulamt frühzeitig über einen geplanten Entzug der kirchlichen Lehrerlaubnis, begründet das Vorhaben und lädt das Schulamt zu einer Stellungnahme ein. Im Falle des Entzugs der kirchlichen Lehrerlaubnis hat der Religionslehrer die Rechtsmittel gemäss Kirchenrecht.

 

 

Art. 6

Pflichten und Rechte der Religionslehrer

 

Die Recht und Pflichten der Religionslehrer an der Ober- und Realschule sowie am Gymnasium richten sich staatlicherseits nach den Bestimmungen des Schulgesetzes und des Lehrerdienstgesetzes.

 

 

Art. 7

Besoldung

 

Die an den Ober- und Realschulen sowie am Liechtensteinischen Gymnasium tätigen Religionslehrer werden vom Land besoldet. Die Besoldung richtet sich nach den vom Land festgelegten Tarifen und orientiert sich am Gehalt von Lehrpersonen mit vergleichbarer Ausbildung.

 

 

Art.8

Stundenplan

 

Der Stundenplan für den katholischen Religionsunterricht an den Ober- und Realschulen sowie am Gymnasium wird von der jeweiligen Schulleitung erstellt und dem Erzbistum Vaduz und dem Schulamt mitgeteilt. Wünsche der Religionslehrer betreffend Stundenplangestaltung werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

 

 

Art. 9

Lehrplan und Lehrmittel

 

1) Der Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an der Ober- und Realschule sowie am Gymnasium wird vom Erzbistum Vaduz erlassen und von der Regierung bekannt gemacht.

 

2) Das Erzbistum Vaduz legt den Lehrplanentwurf vor dem Erlass den Mitgliedern des Priesterrates und dem Schulamt sowie den Religionslehrern zur Vernehmlassung vor.

 

3) Das Land trägt die Kosten für die Lehrmittel betreffend den katholischen Religionsunterricht an den Ober- und Realschulen sowie am Gymnasium in dem Rahmen, wie es für die anderen Unterrichtsfächer vorgesehen ist.

 

4) Lehrmittel für den katholischen Religionsunterricht bedürfen der Approbation durch das Erzbistum Vaduz und der Zulassung durch die Regierung.

 

 

Art. 10

Kirchliche Aufsicht

 

1) Die Aufsicht der katholischen Kirche über den Religionsunterricht umfasst den Inhalt des Religionsunterrichts und die Art und Weise seiner Erteilung, soweit diese Auswirkungen auf die Vermittlung des Inhaltes haben kann.

 

2) Die Aufsicht erfolgt durch den Erzbischof bzw. durch Beauftragte des Erzbistums Vaduz.

 

3) Die kirchlichen Aufsichtsorgane setzen sich vor Schulbesuchen rechtzeitig mit den Religionslehrern in Verbindung. Im Anschluss an den Schulbesuch tauschen die kirchlichen Aufsichtsorgane mit den Religionslehrern ihre im Unterricht gewonnenen Erfahrungen aus.

 

 

Art. 11

Staatliche Aufsicht

 

Die staatliche Aufsicht erfolgt im Rahmen des Schulgesetzes, dies unbeschadet der kirchlichen Lehre.

 

 

Art. 12

Paritätische Kommission

 

1) Zum Gedankenaustausch, zur Erörterung der Lage des Religionsunterrichts und zur möglichst einvernehmlichen Beilegung allfälliger Meinungsverschiedenheiten wird eine paritätische Kommission aus 6 Mitgliedern bestellt. Ihr gehören 3 von der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und 3 vom Erzbistum Vaduz bestellte Mitglieder an.

 

2) Regierung und Erzbistum regeln die Auswahl und Amtszeit ihrer Vertreter nach den ihnen eigenen Normen und Grundsätzen.

 

3) Die Kommission trifft sich mindestens einmal jJährlich und überdies auf Verlangen der Regierung oder des Erzbischofs. Die Einladung erfolgt durch das Schulamt.

 

 

Art. 13

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

 

1) Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.

 

2) Sie kann von beiden Vertragspartnern mit einjähriger Frist durch eingeschriebenen Brief auf Ende eines Schuljahres gekündigt werden.

 

3) Diese Vereinbarung wird durch eine allfällige umfassende Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen Land und Erzbistum in gemeinsamen Angelegenheiten abgelöst.

 

4) Der Abschluss dieser Vereinbarung wird in den offiziellen Publikationsorganen des Erzbistums Vaduz und des Landes Liechtenstein bekannt gemacht.

 

 

Vaduz, 21. Januar 2003

 

 

gez. Regierungschef Otmar Hasler                                 gez. Erzbischof Wolfgang Haas