Vereinbarung
betreffend
den katholischen Religionsunterricht
an
den öffentlichen weiterführenden Schulen (Ober- und Realschule,
Gymnasium) des Fürstentums Liechtenstein
zwischen
der
Regierung des Fürstentums Liechtenstein,
vertreten
durch Regierungschef Otmar Hasler
und
dem
Erzbistum Vaduz,
vertreten
durch S.E. Erzbischof Msgr. Wolfgang Haas
Präambel
Die
Regierung des Fürstentums Liechtenstein und das Erzbistum Vaduz
schliessen, vorbehaltlich einer allfälligen Neuregelung des
Verhältnisses zwischen Staat und Religionsgemeinschaften bzw.
der staatskirchenrechtlichen Ordnung in Liechtenstein und einer
damit einhergehenden umfassenden vertraglichen Regelung der
Zusammenarbeit von Staat und Erzbistum in gemeinsamen Belangen,
die nachfolgende Vereinbarung über den Religionsunterricht an
den Ober- und Realschulen sowie am Gymnasium.
Berufsbezeichnungen
wie "Schüler" oder "Lehrer" schliessen Angehörige
beiderlei Geschlechts ein.
Art.
1
Garantie
des Religionsunterrichts
1)
Der katholische Religionsunterricht ist an den Ober- und Realschulen
sowie am Liechtensteinischen Gymnasium Wahlpflichtfach.
2)
In den genannten Schulen gilt die folgende Lektionentafel (Anzahl
Lektionen pro Woche) in Bezug auf den katholischen Religionsunterricht:
1.-2. Stufe der Ober- und Realschule 2 Lektionen
3.-4. Stufe der Ober- und Realschule 1 Lektion
1.-3. Stufe Gymnasium
2 Lektionen
4. Stufe Gymnasium
2 Lektionen
7. Stufe Gymnasium
2 Lektionen
3)
Bei einer Klassengrösse bzw. Mindestzahl von 6 Schülern wird
der katholische Religionsunterricht nach oben stehender Lektionentafel
erteilt. Bei einer Mindestzahl von 4 Schülern wird eine Lektion
pro Woche erteilt; eine allenfalls vorgesehene zweite Lektion
entfällt.
4)
In Bezug auf die Notengebung gelten die gesetzlichen Bestimmungen
des Fürstentums Liechtenstein.
Art.
2
Teilnahme
1)
In der Ober- und Realschule sowie am Gymnasium gilt als jeweils
für ein Schuljahr angemeldet, wer zu Beginn des Schuljahres
das Wahlpflichtfach katholischer Religionsunterricht wählt.
2)
Die Entscheidung über die Teilnahme am katholischen Religionsunterricht
treffen in der Ober- und Realschule sowie in der 1. bis 4. Stufe
des Gymnasiums die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten
des Schülers. In der 7. Stufe des Gymnasiums entscheiden die
Schüler über die Teilnahme am katholischen Religionsunterricht.
Art.
3
Abmeldung
In
der Ober- und Realschule sowie am Liechtensteinischen Gymnasium
ist eine Abmeldung vom Wahlpflichtfach katholischer Religionsunterricht
während des Schuljahres nicht möglich.
Art.
4
Qualifikation
der Religionslehrer
1)
Der katholische Religionsunterricht wird gemäss Art. 16 Abs.
4 der Landesverfassung durch die Organe der katholischen Kirche
erteilt.
2)
Voraussetzung für die Erteilung des Religionsunterrichts an
der Ober- und Realschule sowie am Gymnasium ist neben der entsprechenden
theologischen Fachausbildung der Nachweis einer pädagogischen
und methodisch-didaktischen Qualifikation gemäss Schulgesetz
sowie die kirchliche Lehrerlaubnis.
3)
Religionslehranwärter, die nicht über die pädagogische und methodisch-didaktische
Qualifikation verfügen, können für den katholischen Religionsunterricht
an der Ober- und Realschule sowie am Liechtensteinischen Gymnasium
provisorisch angestellt werden, wenn sie die entsprechende Qualifikation
nachträglich innert drei Jahren erwerben und kein Religionslehranwärter
zur Verfügung steht, der über die entsprechende Qualifikation
bereits verfügt.
Art.
5
Auswahl
und Anstellung der Religionslehrer
1)
Die Religionslehrer der Ober- und Realschulen sowie des Gymnasiums
werden auf Vorschlag des Erzbistums Vaduz vom Land angestellt.
2)
Das Schulamt meldet dem Erzbistum Vaduz rechtzeitig den Bedarf
an Religionslehrern für die Ober- und Realschulen sowie für
das Gymnasium.
3)
Läuft eine kirchliche Lehrerlaubnis ab oder wird sie von der
Kirche entzogen, kann das Land den betroffenen Religionslehrer
nicht mehr für den katholischen Religionsunterricht einsetzen.
Die Kirche informiert das Schulamt frühzeitig über einen geplanten
Entzug der kirchlichen Lehrerlaubnis, begründet das Vorhaben
und lädt das Schulamt zu einer Stellungnahme ein. Im Falle des
Entzugs der kirchlichen Lehrerlaubnis hat der Religionslehrer
die Rechtsmittel gemäss Kirchenrecht.
Art.
6
Pflichten
und Rechte der Religionslehrer
Die Recht und Pflichten
der Religionslehrer an der Ober- und Realschule sowie am Gymnasium
richten sich staatlicherseits nach den Bestimmungen des Schulgesetzes
und des Lehrerdienstgesetzes.
Art.
7
Besoldung
Die an den Ober- und
Realschulen sowie am Liechtensteinischen Gymnasium tätigen Religionslehrer
werden vom Land besoldet. Die Besoldung richtet sich nach den
vom Land festgelegten Tarifen und orientiert sich am Gehalt
von Lehrpersonen mit vergleichbarer Ausbildung.
Art.8
Stundenplan
Der
Stundenplan für den katholischen Religionsunterricht an den
Ober- und Realschulen sowie am Gymnasium wird von der jeweiligen
Schulleitung erstellt und dem Erzbistum Vaduz und dem Schulamt
mitgeteilt. Wünsche der Religionslehrer betreffend Stundenplangestaltung
werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
Art.
9
Lehrplan
und Lehrmittel
1)
Der Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an der
Ober- und Realschule sowie am Gymnasium wird vom Erzbistum Vaduz
erlassen und von der Regierung bekannt gemacht.
2)
Das Erzbistum Vaduz legt den Lehrplanentwurf vor dem Erlass
den Mitgliedern des Priesterrates und dem Schulamt sowie den
Religionslehrern zur Vernehmlassung vor.
3)
Das Land trägt die Kosten für die Lehrmittel betreffend den
katholischen Religionsunterricht an den Ober- und Realschulen
sowie am Gymnasium in dem Rahmen, wie es für die anderen Unterrichtsfächer
vorgesehen ist.
4)
Lehrmittel für den katholischen Religionsunterricht bedürfen
der Approbation durch das Erzbistum Vaduz und der Zulassung
durch die Regierung.
Art.
10
Kirchliche
Aufsicht
1)
Die Aufsicht der katholischen Kirche über den Religionsunterricht
umfasst den Inhalt des Religionsunterrichts und die Art und
Weise seiner Erteilung, soweit diese Auswirkungen auf die Vermittlung
des Inhaltes haben kann.
2)
Die Aufsicht erfolgt durch den Erzbischof bzw. durch Beauftragte
des Erzbistums Vaduz.
3)
Die kirchlichen Aufsichtsorgane setzen sich vor Schulbesuchen
rechtzeitig mit den Religionslehrern in Verbindung. Im Anschluss
an den Schulbesuch tauschen die kirchlichen Aufsichtsorgane
mit den Religionslehrern ihre im Unterricht gewonnenen Erfahrungen
aus.
Art.
11
Staatliche
Aufsicht
Die
staatliche Aufsicht erfolgt im Rahmen des Schulgesetzes, dies
unbeschadet der kirchlichen Lehre.
Art.
12
Paritätische
Kommission
1)
Zum Gedankenaustausch, zur Erörterung der Lage des Religionsunterrichts
und zur möglichst einvernehmlichen Beilegung allfälliger Meinungsverschiedenheiten
wird eine paritätische Kommission aus 6 Mitgliedern bestellt.
Ihr gehören 3 von der Regierung des Fürstentums Liechtenstein
und 3 vom Erzbistum Vaduz bestellte Mitglieder an.
2)
Regierung und Erzbistum regeln die Auswahl und Amtszeit ihrer
Vertreter nach den ihnen eigenen Normen und Grundsätzen.
3)
Die Kommission trifft sich mindestens einmal jJährlich
und überdies auf Verlangen der Regierung oder des Erzbischofs.
Die Einladung erfolgt durch das Schulamt.
Art.
13
Inkrafttreten
und Schlussbestimmungen
1) Diese Vereinbarung
tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.
2)
Sie kann von beiden Vertragspartnern mit einjähriger Frist durch
eingeschriebenen Brief auf Ende eines Schuljahres gekündigt
werden.
3)
Diese Vereinbarung wird durch eine allfällige umfassende Vereinbarung
über die Zusammenarbeit zwischen Land und Erzbistum in gemeinsamen
Angelegenheiten abgelöst.
4)
Der Abschluss dieser Vereinbarung wird in den offiziellen Publikationsorganen
des Erzbistums Vaduz und des Landes Liechtenstein bekannt gemacht.
Vaduz,
21. Januar 2003
gez. Regierungschef
Otmar Hasler
gez. Erzbischof Wolfgang Haas